Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10aufgehoben
Weitere Hubschrauberstandorte
§ 10.
Hat eine der Vertragsparteien die Absicht, an einem weiteren in dieser Vereinbarung noch nicht vorgesehenen Standort einen Hubschrauberdienst einzurichten, so wird sie dies der anderen Vertragspartei mitteilen. Wenn dieser Hubschrauberdienst nach Ansicht einer Vertragspartei Aufgaben übernehmen könnte, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, werden die Vertragsparteien hierüber Verhandlungen aufnehmen.