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Fassungsvergleich zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 1 § 10↗RIS↗
§. 10.
(1) Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.
(2) Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hiebei in Rücksicht zu nehmen.