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Fassungsvergleich zu Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 508/1986 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993 Art. 1 § 10↗RIS↗
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat bei ihren Mitteilungen nach § 16 Abs. 2 KWG an die Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf die für diese geltenden Gliederungs- und Meldevorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitteilungen haben zu enthalten:
1. die Anzahl der kreditgewährenden Banken bzw. Unternehmen der Vertragsversicherung;
2. die Summen der zum Anfragedatum gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite und Kreditrahmen;
3. die Rahmen und Ausnützungen zum letzten vollständig verarbeiteten Quartalsultimo für jede Kreditart.