Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10aufgehoben
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat bei ihren Mitteilungen nach § 16 Abs. 2 KWG an die Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf die für diese geltenden Gliederungs- und Meldevorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitteilungen haben zu enthalten:
1. die Anzahl der kreditgewährenden Banken bzw. Unternehmen der Vertragsversicherung;
2. die Summen der zum Anfragedatum gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite und Kreditrahmen;
3. die Rahmen und Ausnützungen zum letzten vollständig verarbeiteten Quartalsultimo für jede Kreditart.