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Fassungsvergleich zu ÖBB – Dienst- und Lohnordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

ÖBB – Dienst- und Lohnordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.11.1968 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 266/1968 Art. 1 § 10↗RIS↗
§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.