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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 13.06.1990 – 18.04.2024 · idF BGBl. Nr. 298/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 10↗RIS↗
Anschlußlehre
§ 10.
(1) Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Anschluß an eine Lehre nach diesem Bundesgesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen kann, die zur Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Die Ausführungsgesetzgebung hat das Ausmaß der Anrechnung festzusetzen.