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Fassungsvergleich zu Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß §§ 1, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.
(2) Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (§ 2 Abs. 4) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (§ 6 AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
(3) Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen) erforderlich sind, sind diese sowohl bei den Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen derart zu verbinden, daß weder ein Austausch noch eine Unterschiebung möglich ist.