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Fassungsvergleich zu Fernmeldegesetz 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fernmeldegesetz 1993 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.07.1997 · idF BGBl. Nr. 908/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 10↗RIS↗
Gebühren
§ 10. (1) Für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.
(2) Hat jemand durch das widerrechtliche Errichten oder Betreiben einer Fernmeldeanlage Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(3) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.