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Fassungsvergleich zu BFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Betriebsfunkverordnung (BFV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.10.1995 – 29.06.2004 · idF BGBl. Nr. 639/1995 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004 Art. 1 § 10↗RIS↗
Trägerleistung
§ 10. (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.
(2) Bei beweglichen (tragbaren) Funkstellen darf die Trägerleistung folgende Werte nicht überschreiten:
7-m-Band              maximal  6 Watt
4-m-Band              maximal  6 Watt
2-m-Band              maximal  6 Watt
1-m-Band              maximal 12 Watt
70-cm-Band            maximal 12 Watt
30-cm-Band            maximal 25 Watt
Bei beweglichen Funkstellen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Trägerleistung 1 Watt nicht überschreiten.
(3) Bei Funkstellen des festen Funkdienstes darf die Trägerleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung folgende Werte nicht überschreiten:
Systemdämpfung                    Trägerleistung
bei Einkanalanlagen        bei Mehrkanalanlagen
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bis 107 dB                  bis  90 dB          0,1 Watt
bis 112 dB                  bis  95 dB          0,3 Watt
bis 117 dB                  bis 100 dB            1 Watt
bis 122 dB                  bis 105 dB            3 Watt
mehr als 122 dB              mehr als 105 dB        6 Watt
Bei Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz ist der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB zu erhöhen. Die Systemdämpfung ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Systemdämpfung'' (TVB 002) in der Fassung von Jänner 1995 zu ermitteln.