Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10neu
Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen
§ 10.
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.