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Fassungsvergleich zu BSpV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 60/2009 Art. 1 § 10↗RIS↗
Bewertung der Messung – Festlegen von Maßnahmen
§ 10.
Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.