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Fassungsvergleich zu IG-L××

Änderungen zwischen den Fassungen

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 1
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 17.03.2006 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 Art. 1 § 10↗RIS↗
4. Abschnitt
Maßnahmen
Anordnung von Maßnahmen
§ 10.
(1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des § 9b anzuordnen.
(2) Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.