Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UWFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz (UWFG) 1
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 11.05.1991 · idF BGBl. Nr. 237/1991 Art. 1 § 10↗RIS↗
II. Abschnitt
Förderung von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland
Gegenstand der Förderung
§ 10.
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.