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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 100neu
in Kraft 19.07.1984 – 17.03.2006 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 36/2006 Art. 1 § 100↗RIS↗
§ 100. (1) Die Ausnahmebestimmungen des § 95 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
(BGBl. Nr. 279/1957, Art. I)