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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 100aufgehoben
in Kraft 18.03.2006 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 36/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 100↗RIS↗
§ 100.
(1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 61) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006