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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 100geändert
in Kraft 01.01.1959 – 21.07.2023 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. I Nr. 110/2023 Art. 1 § 100↗RIS↗
in Kraft ab 22.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 110/2023 Art. 1 § 100↗RIS↗
§ 100.
Den Organen der in den §§ 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden. Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen.
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agent provocateur