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Fassungsvergleich zu TKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 102aufgehoben
in Kraft 01.08.1997 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002 Art. 1 § 102↗RIS↗
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Geheimnismißbrauch
§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unberufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.