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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 105mneu
in Kraft 23.06.2004 – 30.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · danach: BGBl. I Nr. 138/2013 Art. 1 § 105m↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105m.
(Grundsatzbestimmung) Die §§ 105f bis 105l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.