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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 105naufgehoben
in Kraft 23.06.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 64/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021 Art. 1 § 105n↗RIS↗
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 105n.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004