Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 105naufgehoben
Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 105n.
(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Anmerkung