Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 108aufgehoben
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 108.
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.