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Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 108aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 108↗RIS↗
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 108.
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.