Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10aneu
Zielwerte und langfristige Ziele für die Immissionskonzentration von Ozon
§ 10a.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3.