Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 10faufgehoben
Unabdingbarkeit
§ 10f.
(Grundsatzbestimmung) Die dem Dienstnehmer nach den §§ 10a und 10c bis 10e zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Anmerkung