Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
§ 11.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden nur auf Bauführungen in denjenigen Ländern Anwendung, in denen für Wohnhäuser, die auf den durch den Bundeszuschuß zu begünstigenden Liegenschaften (Baurechten) errichtet werden, eine mindestens zwanzigjährige vollständige Befreiung von der Landesgebäudesteuer samt allen Zuschlägen, ferner von allen Abgaben eingeräumt ist, die von den Ländern, Bezirken und Gemeinden vom Wohnungsaufwande sowie vom verbauten Baugrunde gegenwärtig oder zukünftig eingehoben werden.