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Fassungsvergleich zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft 18.04.1968 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen.
(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.