Änderungen zwischen den Fassungen
Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
§ 11.
(1) Ist ein Asylwerber der deutschen Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen.
(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.