Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes
§ 11.
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.