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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 11↗RIS↗
Revision
§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision
1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person und bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
2. bei Anklageschriften (§ 208 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen (§ 483 StPO), Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);
3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt (§§ 367 ff. StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.
(2) Der Behörden- oder Gruppenleiter kann aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist (§ 5 Abs. 3 StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur selbständigen Behandlung übertragen werden:
1. einzelne der im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen,
2. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'') oder
3. die im Abs. 1 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'').
(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen.
(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.