Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
II. ABSCHNITT
Reduktionsziele und Maßnahmen zur Absenkung
der Ozonvorläufersubstanzen
Reduktionsziele für die Absenkung der
Ozonvorläufersubstanzen
§ 11.
(1) Die Emissionen der Ozonvorläufersubstanzen sind etappenweise zu reduzieren, wobei bis 31. Dezember 1996 eine Reduktion um mindestens 40%, bis 31. Dezember 2001 um mindestens 60% und bis 31. Dezember 2006 um mindestens 70%, bezogen auf die Emissionen von NOx im Jahr 1985 und von VOC im Jahr 1988, zu erreichen ist.
(2) Ozonvorläufersubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Stickstoffoxide (NOx) und anthropogene flüchtige organische Verbindungen ausgenommen Methan (VOC)