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Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 11↗RIS↗
§ 11. Verbandswahlbehörden
(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.
(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.
(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.