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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 11geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 bis Z 3; Abs 5 bis Abs 7
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 11↗RIS↗
Revision
§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision
(1) Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
2. bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 208 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen Beschwerden (§ 483 87 StPO), und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);
3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe Rücktritt von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§§ 367 ff.§ 227 StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.;
4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
5. bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.
(2) Der Behörden- Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter kann können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist wurden (§ 5 Abs. 3 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:
1. einzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
2. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'' Suchtmittelstrafsachen“) oder
3. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'' „Vergehen“).
(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter. Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen. vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.
(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.