Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11aufgehoben
Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes mit dem Standort Innsbruck
§ 11.
Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. § 5 Abs. 2 zu übernehmen. Das Land wird jedoch in diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 2), die Beistellung von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers sowie die Ergänzung mit Medikamenten und Sanitätsmaterial (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 3) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der Bund in Verhandlungen über die Organisation und die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Ziele eintreten, diesen Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen. Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die zwischen dem Bund und anderen Bundesländern geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen die Verhandlungsgrundlage bilden.