§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen nach dieser Verordnung jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.