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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 06.01.1978 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 7/1978 Art. 1 § 11↗RIS↗
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 11.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten Obliegenheiten die laufenden Geschäfte zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der Beschlußfassung der Senate unterliegen, die Senate zu bestellen und einzuberufen, den Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls Senatsmitglieder von der ihnen gemäß § 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse, insbesondere den Vorsitz in den Senaten, zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission bestimmt, in welcher Reihenfolge die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden wahrzunehmen haben.