Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11aufgehoben
Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
§ 11.
Die Ausführungsgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Facharbeiter in einem Fachgebiet besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können, insbesondere in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen.