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Fassungsvergleich zu Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 11↗RIS↗
§ 11.
Die Organe der Zollverwaltung haben aus Anlaß der Vorweisung eine Ausfertigung der Erklärung (ohne Rechnungszweitschrift) einzubehalten und an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.