Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11aufgehoben
§ 11.
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage auch anderen als den im Abs. 1 genannten Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.