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Fassungsvergleich zu Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.07.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 198/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Für den Fall, daß eine Bringungsanlage auch anderen als den im Abs. 1 genannten Grundstücken zum Vorteil gereicht, ist die Einbeziehung der Eigentümer dieser Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft als Mitglieder vorzusehen.