Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11aufgehoben
Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung
§ 11. (1) Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage ist abzulehnen, wenn
1. die Fernmeldeanlage den technischen Anforderungen nach § 3 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind;
2. durch die Errichtung und den Betrieb der Fernmeldeanlage wirtschaftliche Interessen des Betreibers des öffentlichen Fernmeldenetzes so wesentlich beeinträchtigt werden, daß die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrages gefährdet erscheint;
3. dem Verkehrsbedürfnis mit der nötigen Sicherheit und Schnelligkeit durch Übertragungswege des öffentlichen Fernmeldenetzes entsprochen werden kann und dies für den Antragsteller zeitlich und kostenmäßig zumutbar ist;
4. dem Verkehrsbedürfnis durch Errichtung entsprechender Leitungswege, deren Kosten nicht wesentlich höher liegen als die der beantragten Funkverbindung, innerhalb angemessener Frist entsprochen werden kann;
5. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
6. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Fernmeldeanlagen nicht zugeteilt werden können oder
7. seit einem Widerruf gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 nicht mindestens 6 Monate verstrichen sind.
(2) Der Antrag auf Bewilligung zur Einfuhr oder zum Vertrieb einer Funksendeanlage ist abzulehnen, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß die Funksendeanlage nicht den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht, insbesondere wenn für den Fall ihrer Inbetriebnahme Störungen anderer Fernmeldeanlagen zu erwarten sind.