Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Binnenschifffahrtsfondsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Binnenschifffahrtsfondsgesetz 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 29.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 69/2000 Art. 1 § 11↗RIS↗
Vollziehung
§ 11.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 und des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.