Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
Vorlage an die Behörde
§ 11.
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.