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Fassungsvergleich zu BSpV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 60/2009 Art. 1 § 11↗RIS↗
Vorlage an die Behörde
§ 11.
Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.