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Fassungsvergleich zu EFZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 1
Art. 1 § 11aufgehoben
in Kraft 01.09.1974 – 22.12.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 11↗RIS↗
Verfall von Erstattungsansprüchen infolge Zeitablaufes
§ 11.
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen.