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Fassungsvergleich zu EWIVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 521/1995 Art. 1 § 11↗RIS↗
Abwicklung der Gesellschaft
§ 11.
(1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.