Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
Behandlung aller Beteiligten als Täter.
§ 11.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.