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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 1 § 11↗RIS↗
Behandlung aller Beteiligten als Täter.
§ 11.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.