Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 11neu
Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
§ 11.
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
Anmerkung