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Fassungsvergleich zu GGG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 1
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 501/1984 Art. 1 § 11↗RIS↗
Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen
§ 11.
Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.
Anmerkung
1. Zur persönlichen Gebührenfreiheit siehe die §§ 8 und 10.
2. Zum Kostenersatz im Strafverfahren siehe die §§ 389 ff StPO,
BGBl. Nr. 631/1975.