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Fassungsvergleich zu MPG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Medizinproduktegesetz (MPG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 110neu
in Kraft 01.01.1997 – 16.12.2003 · idF BGBl. Nr. 657/1996 Art. 1 § 110↗RIS↗
VII. HAUPTSTÜCK
1. Abschnitt
Verschwiegenheitspflicht
§ 110. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.