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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 111aufgehoben
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 111↗RIS↗
5. Arbeitsaufsicht
Allgemeines
§ 111.
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion