Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 113aufgehoben
§ 113.
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffende Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen. (BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 9)
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