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Fassungsvergleich zu TKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Telekommunikationsgesetz (TKG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 113aufgehoben
in Kraft 01.08.1997 – 19.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003 Art. 1 § 113↗RIS↗
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.