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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 1 § 116geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 116↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 1 § 116↗RIS↗
§ 116.
(1) Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschuldigten zur Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dies kann gelegentlich der Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens geschehen.
(2) Ist bereits eine Beschuldigtenvernehmung gemäß § 83 Abs. 3 erfolgt, so kann eine Vorladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung unterbleiben.