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Fassungsvergleich zu NRWO 1971××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 117geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1971 – 14.03.1990 · idF BGBl. Nr. 391/1970 Art. 1 § 117↗RIS↗
in Kraft 15.03.1990 – 30.04.1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 117↗RIS↗
§ 117. Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
(1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 116 Abs. 2, 3 und, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 116 Abs. 2, 3 und, 5 und 6) nicht mehr einlangen werden.