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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 117aufgehoben
in Kraft 18.04.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 71/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 117↗RIS↗
§ 117.
In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion