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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 11eaufgehoben
in Kraft 01.06.2014 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 11e↗RIS↗
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 11e.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle