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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 12geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 Art. 1 § 12↗RIS↗
Benachrichtigung Ladungen von Organen der Gerichte Kriminalpolizei als Zeugen und der Beteiligten Zustellung
§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.
(1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.
(2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist. Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.