▾Art. 1 § 12geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Berichtspflicht
§ 12.
Die Bundesregierung (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat jeweils zur Hälfte und nach Ablauf der in § 11 genannten Etappen einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die erfolgte Reduktion Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen Ozon-Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß § 23 Abs. 1 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 65/2002 erstellt und vorgelegt werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.